STATUTEN
des Verein „Refugium, Neusiedl am See“
Stand:  13. September 2021
 

1.  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

1.1  Der Verein führt den Namen „Refugium, Neusiedl am See“, hat seinen Sitz in Neusiedl am See und
erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Neusiedl am See.

1.2  Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen
männlich, weiblich und divers bzw. inter verzichtet. Sämtliche Funktions- bzw.
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
 

2.  Zweck des Vereins

2.1  Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist ein nichtpolitischer Verein und hat
den Zweck, die Interessen der Mitglieder nach außen zu vertreten und gemeinsame
Angelegenheiten zu beraten und durch zweckdienliche Maßnahmen zu fördern.
 
 
3.  Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
 
3.1  Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen Veranstaltungen und die jährliche
Hauptversammlung.

3.2  Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch Beiträge der Mitglieder, durch freiwillige
Zuwendungen und durch Veranstaltungen.
 

4.  Arten der Mitgliedschaft

4.1  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2  Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Bereich des Refugiums
Eigentümer einer Liegenschaft ist oder ein verbüchertes Fruchtgenuss- und/oder Wohnungsrecht
an einer dieser Liegenschaft hat. Weiters können Ehepartner oder Lebensgefährten eines
Liegenschaftseigentümers sowie Rechtsvorgänger eines Eigentümers in auf- und absteigender
Verwandtschaftslinie, die auf dieser Liegenschaft gemeldet sind und den Zwecken des Vereins
bejahend gegenüberstehen, ordentliche Mitglieder werden. Über die Aufnahme von ordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

4.3  Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, deren Interessen durch den Verein
vertreten werden und die zumindest teilweise im Refugium aufhältig sind. Über die Aufnahme
von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
 
4.4  Die Ehrenmitgliedschaft wird natürlichen Personen von der Hauptversammlung verliehen. Ein
Ehrenmitglied muss sich besondere Verdienste um das Refugium oder um die Verschönerung des
Ortsbildes erworben haben.
 

5.  Erwerb der Mitgliedschaft

5.1  Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand
zu beantragen.

5.2  Über die Aufnahme der Mitglieder (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

5.3  Die Aufnahme als Mitglied wird dem Interessenten schriftlich bekanntgegeben.
 

6.  Beendigung der Mitgliedschaft

6.1  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss, sowie
durch Verlust der gemäß Pkt. 4.2 und Pkt. 4.3 für den Erwerb der Mitgliedschaft jeweils
erforderlichen Voraussetzungen.

6.2  Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Meldung an den
Vereinsvorstand. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

6.3  Ein Mitglied kann durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden, wenn sich dieses innerhalb
oder außerhalb des Vereines unehrenhaft benimmt, wenn sein Betragen gegen die
Vereinsstatuten verstößt oder wenn es das Ansehen des Vereines schädigt.

6.4  Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden.
Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den
erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist
dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.5  Der Vorstand kann ein Mitglied auch ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
 

7.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1  Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

7.2  Das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Versammlung steht
jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht allerdings nur den ordentlichen Mitgliedern sowie
den Ehrenmitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied bzw. Ehrenmitglied eine Stimme hat.
Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zu.

7.3  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Vereinstätigkeit zu unterstützen und zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Die Mitglieder haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7.4  Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge bis spätestens 30.06. eines jeden Jahres in der vom Vorstand jährlich
beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.5  Ist ein Mitglied mit dem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand, dann ruht sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung. Jedem Mitglied ist auf Wunsch eine Kopie der Statuten zur Verfügung zu
stellen.

7.6  Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

7.7  Jedes Mitglied ist verpflichtet allfällige Änderungen im Zusammenhang mit Pkt. 4.2 und Pkt. 4.3
dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.
 

8.  Die Hauptversammlung

8.1  Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.

8.2  Über begründetes schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
eines Rechnungsprüfers an den Vereinsvorstand oder über Beschluss des Vereinsvorstands ist
eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, für welche die analogen Bestimmungen
gelten wie für die ordentliche Hauptversammlung. Wird diese Hauptversammlung nicht innerhalb
von vier Wochen ab Antragstellung einberufen, dann kann die Hauptversammlung von einem von
den Antragstellern nominierten Mitglied des Vereins einberufen werden.

8.3  Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung zu ihr mit Angabe der vorläufigen
Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (postalisch oder elektronisch
per E-Mail) erfolgte. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

8.4  Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Hauptversammlung können nur von ordentlichen
Mitgliedern bis längstens 3 Wochen vor der Hauptversammlung (Einlangen) beim Vorstand
schriftlich eingereicht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt
wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen
Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.

8.5  Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig.

8.6  Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, dann führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste
anwesende Mitglied des Vorstandes.

8.7  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder bzw. dessen
Bevollmächtigten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied
mittels einer schriftlichen Bevollmächtigung, welche vor der Hauptversammlung an den Vorstand
zu übermitteln ist, ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur max. fünf andere Mitglieder vertreten.

8.8  Bei Statutenänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder bzw. dessen Bevollmächtigten erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag
des Vorstandes in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden; dafür ist eine
Dreiviertelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder bzw. Bevollmächtigten
erforderlich.

8.9  Beschlüsse, mit Ausnahme des Auflösungsbeschlusses, können auch schriftlich als
Umlaufbeschluss gefasst werden. Als abgegebene Stimmen zählen in diesem Fall alle, binnen zwei
Wochen in der im Umlaufbeschluss angegebenen Adresse am Postweg oder per E-Mail
eingelangten, vom jeweiligen stimmberechtigten Mitglied unterfertigten Umlaufbeschluss. Es
gelten die Festlegungen zur Beschlussfassung (Konsensquoren) gemäß Pkt. 8.7 und Pkt. 8.8.
 

9.  Aufgaben der Hauptversammlung

9.1  Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

9.1.1  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes;

9.1.2  Wahl, Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer;

9.1.3  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder
Rechnungsprüfern mit dem Verein;

9.1.4  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

9.1.5  Beschlussfassung über Statutenänderungen sowie über die freiwillige Auflösung des
Vereins;

9.1.6  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und
Angelegenheiten.

9.1.7  Beschlussfassung über den Voranschlag
 

10.  Der Vorstand

10.1  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, seinem
Stellvertreter, dem Kassier, seinem Stellvertreter und aus mindestens einem weiteren Mitglied.
Nach Möglichkeit sollen dem Vorstand so viele Mitglieder angehören, dass jeder Weg des
Refugiums durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

10.2  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

10.3  Werden von der Hauptversammlung nicht so viele Personen in den Vorstand gewählt, dass jeder
Weg im Vorstand vertreten ist, dann kann der Vorstand die erforderliche Zahl der Mitglieder
kooptieren (kooptierte Mitglieder). Die Kooptierung eines Mitgliedes, dessen Wahl für die
aktuelle Funktionsperiode die Hauptversammlung abgelehnt hat, ist unzulässig.

10.4  Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich dem Vorstand bzw. der
Hauptversammlung ihren Rücktritt bekanntgeben. Im Falle des Rücktritts des Präsidenten oder
seines Stellvertreters ist eine außerordentliche Hauptversammlung zur Wahl eines Nachfolgers
einzuberufen, in den übrigen Fällen des Rücktritts eines Mitgliedes des Vorstandes kann eine
außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck
der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
 
10.5  Es dürfen nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

10.6  Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter,
einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest 2 Wochen vor dem
Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

10.7  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und
mindestens vier von ihnen anwesend sind (Teilnahme per Video ist auch möglich). Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidenten bzw. Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes
Vorstandsmitglied vertreten lassen. Die kooptierten Mitglieder des Vorstands sind nicht
stimmberechtigt.

10.8  Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung (Abwahl
durch die Hauptversammlung) oder Rücktritt.
 

11.  Aufgaben des Vorstands

11.1  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:

11.1.1  das Erstellen des Jahresvoranschlages sowie das Abfassen des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;

11.1.2  Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge;

11.1.3  die Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen
Hauptversammlungen;

11.1.4  die Verwaltung des Vereinsvermögens;

11.1.5  die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

11.1.6  Führung einer Mitgliederliste;
 

12.  Vertretung des Vereins

12.1  Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten den Verein nach außen.

12.2  Alle schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des Präsidenten sowie eines weiteren Vorstandmitglieds.
Geschäfte, die den Verein zu Zahlungen verpflichten sind vom Präsidenten und vom Kassier bzw.
im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter als zweites Vorstandsmitglied mitzufertigen.

12.3  Rechtsgeschäfte von Vorstandsmitgliedern mit dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem
der Genehmigung der Hauptversammlung.

12.4  Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
 

13.  Die Rechnungsprüfer

13.1  Die Rechnungsprüfer, welche ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen, werden von der
Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den
Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben der Hauptversammlung über
das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder
festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.
Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung durch die Hauptversammlung.

13.2  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Pkt. 10.4 sinngemäß.
 

14.  Schiedsgericht

14.1  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.

14.2  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig, sie wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Kommt es innerhalb von sechs Monaten zu keiner Beendigung des Schlichtungsverfahrens, so
kann ein ordentliches Gericht angerufen werden.
 

15.  Auflösung des Vereins

15.1  Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.

15.2  Diese außerordentliche Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -
über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

15.3  Wird gleichzeitig mit der Auflösung des Vereines ein neuer Verein gegründet, so kann der
Hauptversammlung, wenn sie feststellt, dass der neue Verein in seinen Tendenzen mit dem alten
übereinstimmt, beschließen, dass das Vermögen des aufgelösten Vereines dem neuen Verein
zufällt.

15.4  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

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